Steuerrecht bei gleichgeschlechtlicher Ehe

Neben 24 anderen Ländern weltweit hat auch Deutschland mit der Gesetzesänderung vom 01.10.2017 die gleichgeschlechtlich (en) Ehe zugelassen und in die Verfassung aufgenommen. Einer Hochzeit zwischen Homosexuellen Menschen steht seither nichts mehr im Wege. Egal ob schwul oder lesbisch, die Eheschließung ist nunmehr allen Menschen in gleicher Weise gestattet. Dies führt dazu, dass die üblichen Rechte und Pflichten für sämtliche Ehegatten nach der Hochzeit nun auch für gleichgeschlechtlich (e) Paare Anwendung finden. Dies ist ein großer Erfolg für den Wandel in unserer Gesellschaft und ein wichtiger Schritt in eine Zukunft, die sich noch stärker den Bedürfnissen des Einzelnen anpasst und eine freie Lebensgestaltung ermöglichen soll.

Die im Jahre 2001 eingeführte eingetragene Lebenspartnerschaft, die bisher für schwul und lesbisch (e) Menschen anwendbar war, wurde nun durch die sogenannte "Ehe für Alle" ersetzt. Dies soll im Hinblick auf die gesamte Gesellschaft für eine Gleichstellung hetero- und homosexueller Paare sorgen. Der Ehestatus kann für Paare, die bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit einem Besuch beim Standesamt erreicht werden. Hierfür sind lediglich das Einverständnis und die persönliche Erklärung beider Partner vor dem Standesamt erforderlich. Selbstverständlich dürfen Betroffene aber auch weiterhin in eingetragener Lebenspartnerschaft miteinander leben, sofern sie dies wollen. Die Eheschließung ist somit keine Verpflichtung, sondern lediglich eine Möglichkeit. Zukünftig können homosexuelle Paare jedoch nur noch wählen, ob sie heiraten möchten oder ohne Eintragung miteinander leben möchten. Bis auf Abweichungen im Adoptionsrecht und der Frage nach der Abstammung eines Kindes, sind nunmehr kaum Unterschiede zwischen den heterosexuellen und homosexuellen Ehen erkennbar.

Was ändert sich im Hinblick auf die Steuer?

In Bezug auf das Steuerrecht, ändert sich für gleichgeschlechtliche Ehepaare grundsätzlich überhaupt nichts. Sind sie verheiratet, so werden sie der Steuerklasse VI zugeordnet, sofern beide Ehegatten in etwa über ein ähnliches Einkommen verfügen. Weichen die Einkünfte in erheblicher Höhe voneinander ab, so ist die Einordnung in die Steuerklassen III und V sinnvoll. Ein Steuerklassenwechsel, der zu Begünstigungen im Hinblick auf die zu entrichtende Steuer führen kann, ist einmal jährlich möglich. Dies muss in schriftlicher Form beantragt werden und gilt ab dem Monat der Antragstellung. Zudem ist homosexuellen Paaren auch das gewöhnliche Ehesplitting zugesprochen worden. Dieses gilt rückwirkend bis zur Einführung der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Bei den Freibeträgen der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden gleichgeschlechtliche Ehepartner in gleichem Maße berücksichtigt, wie andere Ehegatten auch.

Auch in Bezug auf die "normalen Ehen" sind aus steuerrechtlicher Sicht keine Unterschiede mehr vorhanden. Die Ehen werden im Steuerrecht somit völlig gleichbehandelt. Gleiches war bereits bei den eingetragenen Lebenspartnerschaften der Fall, um eine Benachteiligung homosexueller Bürger in Steuersachen zu verhindern, kann aber nun aufgrund der Ehebezeichnung noch besser nachvollzogen werden.