Heiraten ändert die Steuer kaum so stark, wie viele denken. Was sich für gleichgeschlechtliche Ehepaare bei Steuerklassen, Splitting und Erbschaft wirklich bewegt.
Seit dem 1. Oktober 2017 dürfen auch in Deutschland gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Mit der "Ehe für alle" verschwanden die meisten rechtlichen Unterschiede zwischen homo- und heterosexuellen Partnerschaften. Beim Steuerrecht war der Schritt allerdings kleiner, als viele dachten: Hier waren eingetragene Lebenspartnerschaften schon Jahre vorher mit der Ehe gleichgestellt. Wer also vor 2017 verpartnert war, zahlte bereits dieselbe Steuer wie ein Ehepaar. Dieser Artikel ordnet ein, was sich konkret geändert hat, welche Steuerklassen zur Auswahl stehen und worauf gleichgeschlechtliche Ehepaare achten sollten.
Von der Lebenspartnerschaft zur Ehe für alle
2001 führte der Gesetzgeber die eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Sie war lange das einzige rechtliche Format, das schwulen und lesbischen Paaren offenstand, blieb der Ehe gegenüber aber in vielen Punkten benachteiligt. Erst mit der Gesetzesänderung von 2017 wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz für Neueintragungen geschlossen und durch die Öffnung der Ehe ersetzt.
Bestehende Lebenspartnerschaften gelten bis heute weiter, niemand muss sie umwandeln. Paare können ihre Partnerschaft aber jederzeit in eine Ehe überführen. Dafür genügt eine gemeinsame Erklärung beider Partner vor dem Standesamt. Mehr zum rechtlichen Rahmen lesen Sie in unserem Beitrag zur gleichgeschlechtlichen Ehe und Hochzeit.
Was sich steuerlich wirklich geändert hat
Die ehrliche Antwort: für den Fiskus kaum etwas. Schon 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eingetragene Lebenspartner beim Ehegattensplitting gleichbehandelt werden müssen. Seither galten für verpartnerte Paare dieselben einkommensteuerlichen Regeln wie für Ehepaare. Die Eheöffnung 2017 hat diese Gleichstellung nicht erweitert, sondern vor allem die Bezeichnung vereinheitlicht.
Für Paare, die rückwirkend vom Splitting profitieren wollten, war ein Detail wichtig: Wer die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandelte, konnte die Zusammenveranlagung unter Umständen auch für zurückliegende, noch nicht bestandskräftige Jahre beantragen. Sinnvoll ist das nur, wenn die Bescheide steuerlich noch offen waren.
Steuerklassen für gleichgeschlechtliche Ehepaare
Nach der Heirat ordnet das Finanzamt beide Partner automatisch der Steuerklassenkombination IV / IV zu. Diese Kombination passt für Paare, die ähnlich viel verdienen. Wer möchte, kann auf Antrag wechseln. Drei Varianten stehen offen:
- IV / IV: der Standard bei vergleichbarem Einkommen beider Partner.
- III / V: sinnvoll, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Der Besserverdienende nimmt Klasse III, der andere Klasse V.
- IV / IV mit Faktor: verteilt die Lohnsteuer gerechter über das Jahr und vermeidet hohe Nachzahlungen.
Ein Wechsel der Steuerklasse ist mehrmals im Jahr möglich und muss schriftlich beim Finanzamt beantragt werden. Wichtig zu wissen: Die Steuerklasse beeinflusst nur die unterjährige Lohnsteuer, nicht die endgültige Steuerlast. Die ergibt sich erst aus der gemeinsamen Steuererklärung.
Wie das Ehegattensplitting funktioniert
Das Splitting ist der eigentliche Vorteil der Zusammenveranlagung. Dabei addiert das Finanzamt die Einkommen beider Partner, halbiert die Summe, berechnet darauf die Steuer und verdoppelt das Ergebnis wieder. Wegen des progressiven Steuertarifs senkt dieses Verfahren die Gesamtbelastung.
Den größten Effekt haben Paare mit ungleichen Einkommen. Verdient ein Partner viel und der andere wenig oder nichts, kann das Splitting mehrere tausend Euro im Jahr sparen. Bei zwei etwa gleich hohen Gehältern fällt der Vorteil dagegen gering aus oder verschwindet ganz. Das gilt für gleichgeschlechtliche Ehen genauso wie für alle anderen.
Erbschaft, Schenkung und weitere Vorteile
Auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind gleichgeschlechtliche Ehepartner den anderen Ehegatten gleichgestellt. Sie fallen in die günstigste Steuerklasse I und nutzen den hohen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Erbt ein Partner weniger als diesen Betrag, bleibt der Nachlass steuerfrei. Hinzu kommt ein besonderer Versorgungsfreibetrag.
Über das Steuerliche hinaus bringt die Ehe weitere Rechte mit sich, etwa beim Unterhalt, in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie beim gemeinsamen Sorgerecht. Unterschiede bestehen vor allem noch beim Abstammungsrecht. Wie sich die Lage für Familien darstellt, vertiefen wir im Artikel zur Adoption in gleichgeschlechtlichen Familien.
Praktische Schritte nach der Hochzeit
Nach der Eheschließung lohnt ein prüfender Blick auf die Steuerunterlagen. Sinnvoll ist es, die Steuerklassenkombination an die Einkommensverhältnisse anzupassen und für das erste gemeinsame Jahr die Zusammenveranlagung in der Steuererklärung zu wählen. Bei größeren Vermögen oder einer geplanten Schenkung kann eine steuerliche Beratung helfen, Freibeträge optimal zu nutzen. Wer noch mitten in der Hochzeitsplanung steckt, findet rund um Standesamt und Trauung die weiteren Grundlagen. Und wenn die Feier hinter euch liegt, wartet im CSD- und Pride-Kalender die nächste Gelegenheit zum gemeinsamen Feiern.
Häufige Fragen
Zuletzt geprüft: 28. Juli 2026